§ 48 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. (3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und normal darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten innerhalb von zwei Wochen bekannt.
- Die Gewählten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Wahl.
- Die Bekanntmachung wird auch an das Unternehmen und die vertretenen Gewerkschaften übermittelt.
- Bei börsennotierten Unternehmen, wenn der Geschlechteranteil nicht erreicht wurde, informiert der Betriebswahlvorstand zusätzlich über die nicht besetzten Sitze.
- Es wird erklärt, wie diese nicht besetzten Sitze durch gerichtliche Ersatzbestellung oder Nachwahl besetzt werden können.